Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge im Sachverständigenwesen (AGB)
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§ 1 Geltung
Rechtsbeziehungen des Sachverständigen (im folgenden Text kurz AN = Auftragnehmer) zu seinem Auftraggeber
(im folgenden Text kurz AG = Auftraggeber) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt,
wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen,
Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art von Sachverständigentätigkeit wie Feststellung von Tatsachen,
Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung, Begutachtung, Überprüfung und Beratung.
Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
Thema Objekt und Verwendungszweck der Tätigkeit sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der AN nur im Rahmen objektiver und
unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
Der AN erbringt seine Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die
Eigenverantwortung des AN erhalten bleibt, kann sich der AN bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe
sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich,
so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
Im übrigen ist der AN berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und
üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie
Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.
Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit oder kostenaufwendige Untersuchungen
erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
Der AN wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erbringung der Tätigkeit
notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.
Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
Die Tätigkeit des AN ist innerhalb angemessener Frist abzuschließen. Terminabsprachen sind für den AN nur verbindlich,
wenn dies im Auftrag vereinbart ist.
§ 4 Pflichten des AG
Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis
seiner Tätigkeit verfälschen können.
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen
Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen.
Der AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für seine Tätigkeit von Bedeutung sein können,
rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des AN
Der AN unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht.
Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Ergebnis seiner Tätigkeit oder Tatsachen oder Unterlagen,
die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren,
weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen
und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen.
Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei seiner Tätigkeit erlangten Kenntnis befugt,
wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und
schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
Insoweit darf der AG die im Rahmen des Auftrages gefertigte Ausarbeitung mit allen Aufstellungen,
Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist
Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Ausarbeitung an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine
Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des AN gestattet.
Eine Veröffentlichung der Ausarbeitung bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN.
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks der Ausarbeitung gestattet.
§ 7 Honorar
Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.
Zu Vergütung und Auslagen kommt die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
§ 8 Zahlung Zahlungsverzug
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Ausarbeitung beim AG fällig.
Die postalische Übersendung der Ausarbeitung unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung
durch Nachnahme ist zulässig.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der AN eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG
eine geringere Belastung nachweist.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen,
haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des AN zur Folge. In diesen Fällen ist der AN berechtigt,
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines
Vergleichs des AG.
Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss.
Benötigt dar AN für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. §4 Abs. 2) oder ist die Zahlung
eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des AN oder der
vom AN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Der AN kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung seiner Ausarbeitung zu vertreten hat.
Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung,
die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwer wiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein.
Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Wird durch solche Lieferhindernisse dem AN die Ausarbeitung völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei.
Auch in diesem Falle steht dem AG ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen,
wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen kundigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung
durch die zuständige Bestellbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und
unparteiischen Tätigkeit des AN.
Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG:
Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den AN, die das Ergebnis der Tätigkeit verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. l):
wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der AN nach Auftragsannahme feststellt,
dass die ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der AN zu vertreten hat,
so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu,
als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
In allen anderen Fällen behält der AN den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar,
jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist wird dieser mit 40% des Honorars
für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Ausarbeitung des AN verlangen.
Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl,
kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden;
andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
Der AN haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden
durch eine mangelhafte Ausarbeitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt.
Die Ansprüche wegen Lieferungsverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
Schadensersatzansprüche. die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Ausarbeitung beim AG.
Der Sachverständige haftet im Rahmen seiner Berufshaftpflicht für Sach- und Vermögensschäden.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des AN.
Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist der Hauptsitz des AN ausschließlich Gerichtsstand.
Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2. gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
Falls der Auftraggeber gegen einzelne Vertragsbedingungen Bedenken hat, wird um Mitteilung gebeten.
Gegebenenfalls ist eine Änderung möglich.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.